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Zivilrecht

OGH: Antrag eines Mieters auf Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts

Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung des durch Art 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen dar; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt

21. 04. 2014
Gesetze:

§ 9 MRG, § 16 ABGB, § 1098 ABGB, Art 8 EMRK, § 1096 ABGB, § 8 MRG, § 37 MRG


Schlagworte: Mietrecht, Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts, Veränderung des Mietgegenständes, Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre


GZ 5 Ob 69/13b, 17.12.2013


 


OGH: Das Begehren eines Mieters, die verweigerte Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Videokamera außerhalb seines Bestandobjekts zu ersetzen, ist § 9 MRG zu unterstellen und damit im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen (§ 37 Abs 1 Z 6 MRG).


 


Hinsichtlich der Frage, ob ein Vermieter seine Zustimmung zu einer vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung verweigern darf, regelt § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG sowohl positive als auch negative Voraussetzungen. Dabei entspricht es stRsp, dass für die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG (keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters) die Behauptungs- und materielle Beweislast den Vermieter trifft. Dass eine Maßnahme kumulativ sowohl der Übung des Verkehrs entspricht als auch einem wichtigen Interesse des Mieters dient, ist hingegen vom Mieter zu behaupten und zu erweisen. Fehlt hingegen auch nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen oder ist eine negative Voraussetzung gegeben, ist ohne Zweckmäßigkeitserwägungen und ohne Interessenabwägung eine verweigerte Zustimmung des Vermieters bindend. Die für das Vorliegen der Zustimmungspflicht maßgeblichen Voraussetzungen werden nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nämlich durch die Regelungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG ohnedies bereits in einem angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen bestimmt, sodass keine weiteren Kriterien mehr zu berücksichtigen sind, va keine darüber hinausgehende Interessenabwägung mehr stattzufinden hat.


 


Dass der vom Antragsteller geltend gemachte Schutz seines Eigentums vor Einbrechern durchaus ein geeignetes Schutzziel iSe wichtigen Interesses des Mieters ist, hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen. Anders zu beurteilen ist die kumulativ dazu zu fordernde Orts- bzw Verkehrsüblichkeit der Anbringung von Videokameras in Wohnhäusern. Diese lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers weder aus der von derselben Vermieterin in einer bestimmten Anzahl von Fällen bereits erteilten Genehmigung der Anbringung von Videokameras schließen (was im Übrigen nicht festgestellt wurde), noch aus der von der Vermieterin selbst durchgeführten Videoüberwachung an verschiedenen Stellen im Wohnbereich.


 


Berechtigt ist der Einwand der Antragsgegnerin iSd § 9 Abs 1 Z 5 MRG dahin, dass durch die beabsichtigte Anbringung einer Videokamera über der Wohnungstür eines Mieters eine Beeinträchtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Interessen, aber auch der eines anderen Mieters erfolgt:


 


Ungeachtet eigener rechtlicher Möglichkeiten, gegen einen Störer vorzugehen, haben Mieter zufolge § 1096 ABGB den Anspruch, dass der Vermieter Störungen vorbeugt. Der Vermieter handelt insoweit auch im eigenen Interesse, als er verpflichtet ist, im Rahmen des § 9 Abs 1 Z 5 MRG Interessenbeeinträchtigungen seiner Mieter bei Ausübung ihres Bestandrechts zu verhindern. Eine stattgebende Entscheidung im Verfahren nach § 9 MRG würde hingegen einer allfälligen auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters entgegenstehen.


 


Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung des durch Art 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür. Es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird.


 


Dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre wird schon dann bejaht, wenn es sich nicht um eine echte Videokamera, sondern eine als solche nicht erkennbare Kameraattrappe handelt. Es ist daher ohne Bedeutung, dass der Antragsteller (derzeit) bloß die Genehmigung einer Echtzeitüberwachung durch eine Videokamera und keine darüber hinausgehenden Bildaufzeichnungen, die selbstverständlich jederzeit möglich wären, anstrebt.


 


Anders als bei Durchsetzung von Abwehransprüchen eines in seiner Privatsphäre Verletzten gegen den Verletzer, findet bei Prüfung der Duldungspflicht eines Vermieters keine derartige Interessenabwägung statt. Steht fest, dass es durch die beabsichtigte Veränderung - hier Anbringung einer Videokamera - zu einem Eingriff in die Privatsphäre auch nur eines anderen Mieters kommt, liegt die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG vor, ohne dass Zweckmäßigkeitserwägungen oder Interessenabwägungen vorzunehmen wären.


 


Bei der hier vorzunehmenden mietrechtlichen Beurteilung der Duldungspflicht kommt es auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht entscheidend an. Im Übrigen verbietet § 50a Abs 5 DSG eine Videoüberwachung auch in Form einer bloßen Echtzeitwiedergabe dann, wenn davon höchstpersönliche Lebensbereiche eines Betroffenen erfasst sind.


 


Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht ihre Zustimmung zur Anbringung einer Videokamera an der Außenseite der Wohnung des Antragstellers verweigert, sodass dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben war.

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