Ein Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird
§ 9 WEG 2002, § 9 AußStrG
GZ 5 Ob 72/13v, 17.12.2013
OGH: § 9 Abs 2 WEG bezeichnet in seinen Z 1 bis 5 fünf unterschiedliche Sachverhalte, die jeweils einen Antrag auf Festsetzung bzw Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht rechtfertigen.
Obwohl ein Nutzwertfestsetzungsverfahren eine Regelungsstreitigkeit ist, die nicht der Dispositionsmaxime der Parteien unterliegt, sondern in dem strenge Offizialmaxime herrscht, bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags auf Festsetzung der Nutzwerte. Ein solcher muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird (§ 9 Abs 1 AußStrG).
Die zur Anspruchsbegründung herangezogene Behauptung eines Verstoßes gegen zwingende Berechnungsgrundsätze, die auf § 9 Abs 2 Z 1 WEG abzielt, ist von einem Begehren zu unterscheiden, das auf Festsetzung der Nutzwerte gerichtet ist, weil das der Ermittlung der Nutzwerte zu Grunde liegende Gutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 % von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, womit eine Festsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG angestrebt wird.