Schikane ist zwar nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen, kann aber auch schlüssig durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden
§ 1295 Abs 2 ABGB, § 226 ZPO
GZ 4 Ob 220/13a, 17.02.2014
OGH: Eine gegen die guten Sitten verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung (Schikane) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt.
Schikane ist zwar nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen, kann aber auch schlüssig durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von dieser Rsp nicht abgewichen, wenn es nach den im Anlassfall gegebenen Umständen in vertretbarer Weise davon ausgegangen ist, dass a) die Beklagten den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung konkludent durch den Hinweis darauf erhoben hätten, dass in drei Jahren nur vier Mal Bälle auf das Grundstück der Klägerin gelangt seien, und dass b) dieser Einwand auch berechtigt sei.
Ob Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens vorliegt, wirft bei Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Leitlinien auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - eine gravierende Fehlbeurteilung nicht unterlief.
Die im Rechtsmittel angeführte Entscheidung 10 Ob 37/05x = RIS-Justiz RS0010613 [T6] ist nicht einschlägig, weil dort mehrmals pro Woche, gelegentlich auch mehrmals täglich, Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen wurden.