Der Gastwirt, den nach § 1298 ABGB die Beweislast trifft, konnte nicht beweisen, dass ihm die Entfernung der Heurigenbänke aus seinem Gastzelt in die Gefahrenzone nicht bekannt wurde; die Rechtsansicht, der Gastwirt hätte eine Organisation schaffen müssen, die einerseits ihn über Vorkommnisse und Gefahren im Bereich seines Betriebs informiert und andererseits die Verbringung der Bänke verhindert hätte, ist nicht zu beanstanden
§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1304 ABGB
GZ 7 Ob 242/13h, 26.02.2014
OGH: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Schon die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist, dass die Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist.
Dass den Zweitbeklagten auf Grund des Bewirtungsvertrags gegenüber der Klägerin vertragliche Schutzpflichten treffen, ist nicht strittig. Der Gastwirt muss auch Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich, soweit dies zumutbar ist, treffen. Voraussetzung sind Verfügungsmacht und Einflussnahmemöglichkeit des Gastwirts auf den Gefahrenbereich. In zeitlicher Hinsicht endet die Schutzpflicht eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses. Er hat den Schutzpflichten gegenüber seinen Gästen persönlich zu entsprechen. Er kann sich zwar Gehilfen bedienen, nur haftet er für ein schuldhaftes Verhalten derselben nach Vertragsgrundsätzen, somit gemäß der Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a ABGB.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Zweitbeklagten eine Verletzung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten anzulasten sei, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist, dass sich der Unfall erst am dritten und letzten Veranstaltungstag (Jet-Ski-Europameisterschaft) ereignete und bereits an den beiden Vortagen Heurigenbänke aus dem Gastlokal (Zelt) des Zweitbeklagten in die nur rund 10 bis 20 m entfernte (ihm als solche bekannte) Gefahrenzone am Ufer gebracht wurden, wodurch seine Gäste angelockt wurden, dort Platz zu nehmen. Der Zweitbeklagte, den nach § 1298 ABGB die Beweislast trifft, konnte nicht beweisen, dass ihm die Entfernung der Heurigenbänke aus seinem Gastzelt in die Gefahrenzone nicht bekannt wurde. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte hätte eine Organisation schaffen müssen, die einerseits ihn über Vorkommnisse und Gefahren im Bereich seines Betriebs informiert und andererseits die Verbringung der Bänke verhindert hätte, ist nicht zu beanstanden. Der Zweitbeklagte hat sich vielmehr auf Grund seiner anderen Verpflichtungen nicht um seinen Gastgewerbebetrieb gekümmert. Der Ordnerdienst war gar nicht beauftragt, Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Betriebs des Zweitbeklagten vorzunehmen. Andernfalls würde der Zweitbeklagte ohnehin für ein Versehen des Ordnerdienstes seinen Gästen gegenüber nach § 1313a ABGB haften.
Soweit der Zweitbeklagte ein Mitverschulden der Klägerin einwendet, geht er nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus. Es steht nicht fest, dass der Klägerin durch den Ordnerdienst oder durch Lautsprecherdurchsagen bekannt wurde, dass sie sich im Gefahrenbereich aufgehalten hat.