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VwGH: Namensänderung des Kindes auf Name der allein obsorgeberechtigten Mutter

Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte

16. 04. 2014
Gesetze:

§ 1 NÄG, § 2 NÄG, § 3 NÄG, § 8 NÄG, § 4 NÄG


Schlagworte: Namensänderung des Kindes, allein obsorgeberechtigte Mutter


GZ 2013/01/0105, 17.12.2013


 


VwGH: Gem § 1 Abs 1 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines österreichischen Staatsbürgers auf Antrag zu bewilligen ist, wenn ein Grund iSd § 2 vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt aber gem § 2 Abs 1 Z 9 leg cit (bereits) dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf in einem Fall wie dem vorliegenden gem § 3 Abs 1 Z 6 leg cit allerdings dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.


 


StRsp des VwGH zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl Nr 25/1995 ist es ferner, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles.


 


Die Beschwerden machen als Verfahrensmangel geltend, die belBeh wäre verpflichtet gewesen, die Beeinträchtigung des Kindeswohles zu überprüfen und habe - entgegen entsprechender Anträge des Bf - die Beischaffung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr B unterlassen.


 


Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.


 


Der Bf hat keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und die - über die Einholung der Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie hinausgehend - die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten angezeigt erscheinen lassen.


 


Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren die (mit 13. November 2012) datierte aktenkundige Stellungnahme des Referates für Jugend eingeholt wurde, wonach die beabsichtigte Namensänderung unter dem Blickwinkel des Kindeswohles befürwortet wurde und auf die sich die belBeh gestützt hat.


 


Das Vorbringen des Bf, der Erstmitbeteiligte sei im Verwaltungsverfahren (entgegen der Bestimmung des 4 Abs 2 NÄG) nicht angehört worden, ist insofern nicht nachvollziehbar, als nach der erwähnten Stellungnahme des Referates für Jugend und Familie vom 13. November 2012 der Erstmitbeteiligte (der zu diesem Zeitpunkt bereits das 10. Lebensjahr vollendet hatte) seine "Situation geschildert" und dabei angegeben hat, dass er den Familiennamen der Mutter "O" tragen möchte.


 


Soweit der Bf unter Bezugnahme auf Art 6 EMRK das Unterbleiben einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belBeh rügt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil das gegenständliche Verfahren nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK unterfällt, weshalb die Entscheidung durch ein Tribunal nicht vorgesehen ist und die belBeh nach Maßgabe dieser Bestimmung auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH wurde in den Beschwerden indes nicht beantragt.


 


Das Vorbringen, die gegenständlichen Namensänderungsverfahren wären im Hinblick auf das gerichtsanhängige Verfahren zur Beantragung der gemeinsamen Obsorge gem § 38 AVG auszusetzen gewesen, führt die Beschwerden aus den im hg Erkenntnis vom 5. November 2003, 2003/01/0512, genannten Gründen, auf die gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, nicht zum Erfolg. Die Aussetzung der Verfahren kam demnach nicht in Betracht. Daran vermag auch der Hinweis des Bf auf das Erkenntnis des VfGH vom 28. Juni 2012, G 114/11, mit dem der Satz "Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist allein die Mutter betraut." in § 166 ABGB idF BGBl I Nr 135/2000 (mit Wirksamkeit des Ablaufes des 31. Jänner 2013) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nichts zu ändern.


 


Insoweit der Bf meint, es hätte ein Kollisionskurator bestellt werden müssen, wird gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg Erkenntnisses vom 16. Dezember 1998, 98/01/0212 verwiesen. Die Bestellung eines Kollsionskurators war daher nicht erforderlich.

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