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Arbeitsrecht

VwGH: Dienstpflichtverletzung und Hemmung der Verjährung bei Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft – "zugrundeliegender Sachverhalt" gem § 94 Abs 2 BDG

Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen; auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an

16. 04. 2014
Gesetze:

§§ 91 ff BDG, § 94 BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Dienstpflichtverletzung, Hemmung der Verjährung, Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft, zugrundeliegender Sachverhalt, Idealkonkurrenz


GZ 2013/09/0085, 17.12.2013


 


Zu untersuchen ist, ob die Anführung des Punktes 2b der Disziplinaranzeige auch in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft geeignet war, den Hemmungstatbestand des § 94 Abs 2 BDG zu erfüllen.


 


VwGH: Der im Einleitungssatz des § 94 Abs 2 BDG genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also zB eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (vgl das Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0112). In diesem Erkenntnis hat der VwGH die Ansicht der dort belBeh, es reiche, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt sei, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betreffe, verworfen.


 


Die Nichtbefolgung von Weisungen könnte allgemein gesehen zwar etwa den Tatbestand des Amtsmissbrauchs verwirklichen, es kommt dabei aber darauf an, welche Weisungen nicht befolgt wurden. Der Weisungsverstoß in der vorgeworfenen Form im Besonderen ist aber nicht geeignet, die Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung zu bilden, es handelt sich um eine ausschließlich disziplinär zu verfolgende Art der Nichtbefolgung von Weisungen. In einem solchen Fall kann der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt iSd § 94 Abs 2 BDG weder "Gegenstand der Anzeige" (hier: Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft) oder eines Strafverfahrens nach der StPO sein, es liegt keine Idealkonkurrenz vor.

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