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Wirtschaftsrecht

VwGH: Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung – Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Die in § 26 Abs 2 GewO definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können

16. 04. 2014
Gesetze:

§ 13 GewO, § 26 GewO


Schlagworte: Gewerberecht, Ausschluss, Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, Antrag auf Erteilung der Nachsicht, Erwartung


GZ 2013/04/0136, 11.12.2013


 


VwGH: Nach § 26 Abs 2 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung ua gem § 13 Abs 3 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.


 


Nach stRsp ergibt sich aus dem Wortlaut "wenn … erwartet werden kann", dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Diese im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können.


 


Im vorliegenden Bescheid hat die belBeh näher begründet, warum sie an der (termingerechten) Erfüllung der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten durch den Bf Zweifel hegt.


 


Die Beschwerde rügt, es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass der Bf im Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens lediglich zwei Gläubiger gehabt habe, die beide geringfügige Geldforderungen gegen ihn gehabt hätten. Er habe sowohl nachgewiesen, dass der Rückstand bei der SVA erledigt sei, als auch, dass mit der Santander Consumer Bank bzw deren Rechtsanwalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, sohin diese Schulden als geregelt anzusehen seien. Wenn die belBeh auf die finanzielle Situation seiner Familie abstelle, übersehe sie, dass trotz des Fehlens entsprechender Ersparnisse und Eigenmittel es dem Bf möglich gewesen sei, mit seinen beiden Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, die Schulden bei der SVA abzudecken und auch hinsichtlich der Schulden bei der Santander Consumer Bank eine von ihm eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Ausübung des Gewerbes würde im Übrigen dazu führen, dass er entsprechende Einkünfte erzielen und sich der finanzielle Rückhalt für seine Familie wesentlich verbessern würde. Es sei daher durchaus von einer korrekten wirtschaftlichen Situation des Bf auszugehen und es hätte ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung die beantragte Nachsicht erteilt werden müssen. Als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften macht der Bf abschließend einen Begründungsmangel geltend, da die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darlegen könne, weshalb sie trotz Fehlens relevanter Schulden dennoch von einer schlechten finanziellen Ausgangsbasis für eine Gewerbeberechtigung ausgehe. Bei Vermeidung dieser Begründungsmängel wäre die belBeh nach Auffassung der Beschwerde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gekommen.


 


Zunächst ist festzuhalten, dass die belBeh in ihrer Entscheidung ohnedies von zwei Gläubigern des Bf ausgegangen ist und zumindest in Bezug auf einen dieser Gläubiger, nämlich die Santander Consumer Bank, einen relativ niedrigen Schuldenstand von ca EUR 1.000,-- festgestellt hat. Dass zur Höhe des (ursprünglichen) Zahlungsrückstandes gegenüber der SVA keine Feststellungen getroffen wurden, schadet aus folgenden Gründen nicht:


 


Tragende Begründung für die Abweisung des Antrages auf Nachsicht war der Umstand, dass der Bf auch mit den Ratenzahlungen an die SVA in Verzug geraten und seine finanzielle Situation insgesamt sehr angespannt ist. Diese Feststellungen werden von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ausgehend davon ist die Schlussfolgerung der belBeh, es bestünden noch immer Bedenken, dass der Bf den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten - bei Fälligkeit - nachkommen würde, nicht als fehlerhaft zu erkennen. Ob sich die finanzielle Situation des Bf bei Ausübung des Gewerbes verbessern würde, spielt dabei keine Rolle, weil die Erteilung der Nachsicht vorhandene liquide Mittel voraussetzt und diese Voraussetzung nicht durch allfällige, erst im Zuge der Ausübung des Gewerbes zu erwirtschaftende finanzielle Mittel als erfüllt angesehen werden kann.

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