Eine Gaupe liegt nicht mehr vor, wenn sie über die Funktion eines stehenden Dachfensters hinaus zusätzliche Funktionen erfüllt wie etwa die Erschließung einer Terasse oder eines zusätzlichen vollwertigen Teils eines Wohnraumes
§ 31 OÖ BauO, § 32 OÖ BauO
GZ 2012/05/0030, 10.12.2013
In OÖ wurde ein Wohngebäude errichtet. Die Bewilligung war im Ergebnis rechtswidrig, weil die vermeintlichen Dachgaupen vollwertigen Wohnraum erschlossen.
Die Bf machen geltend, dass durch die Dachgaupen weitere Wohnräume, und zwar zwei komplett ausgestaltete Vollgeschoße, geschaffen würden. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Errichtung einer Dachgaupe sein.
VwGH: Eine Dachgaupe ist ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster. Eine Dachgaupe in diesem Sinne liegt nicht mehr vor, wenn weitere Funktionen durch diesen Bauteil als diejenige, ein stehendes Fenster zu tragen, vorhanden sind, wie etwa die Erschließung einer Terrasse. Eine solche Erschließung erfolgt hier allerdings, soll doch die nördlich des nördlichen Bauteiles gelegene Terrasse durch diesen mit einer Tür erschlossen werden.
Eine Dachgaupe liegt weiters nicht mehr vor, wenn durch den Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes. Auch dies ist hier gegeben, soll doch nahezu die gesamte Decke des Raumes im fünften OG im "Gaupenbereich" zu liegen kommen.