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Verfahrensrecht

OGH: Streitbeilegungsverfahren – zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden der Regulierungsbehörde gem § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010

Wird das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz innerhalb der Frist des § 12 Abs 4 E-ControlG angerufen, so hat es die der Regulierungsbehörde zur Streitbeilegung vorgelegte Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 ElWOG 2010 selbständig zu beurteilen; wird aber das Gericht nicht innerhalb dieser Frist angerufen, so erwächst der Bescheid der Regulierungsbehörde unangefochten in Rechtskraft; die ordentlichen Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, eine inhaltliche Überprüfung des Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 22 EIWOG, § 12 E-ControlG, § 1 JN, § 42 JN


Schlagworte: Energierecht, sukzessive Kompetenz, Streitbeilegungsverfahren, Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden der Regulierungsbehörde


GZ 9 Ob 3/14b, 26.02.2014


 


OGH: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das in den § 22 Abs 2 ElWOG 2010 iVm § 12 Abs 4 E-ControlG normierte Streitbeilegungsverfahren einen Fall der sog sukzessiven Gerichtszuständigkeit darstellt, ist zutreffend und wird von der Revisionswerberin, die sich mit diesen Bestimmungen in ihrer Rechtsmittelschrift nicht auseinandersetzt, auch nicht in Frage gestellt. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung in der Sache ist daher nur dann gegeben, wenn es innerhalb der von § 12 Abs 4 E-ControlG vorgesehenen Frist angerufen wird. Wird das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz innerhalb der Frist des § 12 Abs 4 E-ControlG angerufen, so hat es die der Regulierungsbehörde zur Streitbeilegung vorgelegte Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 ElWOG 2010 selbständig zu beurteilen. Wird aber, was hier unstrittig der Fall war, das Gericht nicht innerhalb dieser Frist angerufen, so erwächst der Bescheid der Regulierungsbehörde unangefochten in Rechtskraft. Die ordentlichen Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden nach stRsp gebunden, eine inhaltliche Überprüfung des Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden. Die Rechtskraft des Bescheids der Regulierungsbehörde vom 14. 3. 2012 steht daher einer neuerlichen Beurteilung desselben Anspruchs im Gerichtsverfahren entgegen. Daran ändert, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, der durch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgegebene Umstand, dass die Regulierungsbehörde über den negativen Feststellungsantrag der Beklagten als Antragstellerin zu entscheiden hatte, nichts.


 


Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, die Regulierungskommission sei keine Behörde (vgl aber nur §§ 22 Abs 1, 89 ElWOG 2010 sowie zB VfGH V 22/12 ua), verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO und ist daher unbeachtlich.


 


Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob das Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach Ablauf und gesetzlicher Ausgestaltung dem Schlichtungsstellenverfahren nach dem MRG entspreche, kommt es zur Beurteilung der Bindungswirkung nach den hier anzuwendenden Bestimmungen nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Revisionswerberin aber entgegenzuhalten, dass sich die zwingende Anrufung der Regulierungsbehörde gerade in einem Fall wie dem hier vorliegenden gem § 22 Abs 2 letzter Satz ElWOG 2010 ergibt. Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor der Regulierungsbehörde ergeben sich entgegen den Behauptungen der Revisionswerberin aus den gem § 26 Abs 5 E-ControlG erlassenen und im Internet veröffentlichten Verfahrensrichtlinien (www.e-control.at).

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