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Verfahrensrecht

OGH: Neuerlicher Verfahrenshilfeantrag und Unterbrechung der Rechtsmittelfrist?

Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag hätte nur dann eine Unterbrechung einer Rechtsmittelfrist zur Folge, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts stellt; hingegen kann eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 464 ZPO, § 64 ZPO, § 31 ZPO, § 68 ZPO


Schlagworte: Verfahrenshilfe, neuerlicher Verfahrenshilfeantrag, Unterbrechung der Rechtsmittelfrist


GZ 6 Ob 34/14i, 13.03.2014


 


OGH: Das Verhältnis zwischen der Partei und dem im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt ist ausschließlich öffentlicher Natur. Daher hindert die Bewilligung der Verfahrenshilfe die Partei nicht, einem anderen Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Partei auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde.


 


Damit war die vom frei gewählten Vertreter bekannt gegebene Prozessvollmacht „im Berufungsverfahren“ wirksam und umfasste jedenfalls auch die Zustellung des Berufungsurteils (vgl § 93 Abs 1 ZPO). Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen auch dann, wenn dieses Vollmachtsverhältnis nach Zustellung gelöst wird. Damit wurde aber das Urteil des Berufungsgerichts dem damals mit Prozessvollmacht ausgestatteten Vertreter des Klägers am 5. 11. 2013 wirksam zugestellt.


 


Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe am 21. 11. 2013 bewirkte keine Verlängerung der Revisionsfrist, weil dem Kläger bereits mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe wirksam ein Rechtsanwalt beigegeben war und daran durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters keine Änderung eingetreten ist.


 


Der Verfahrenshelfer hat so lange Vertretungsmacht, bis er von der Anwaltskammer bzw vom Gericht wirksam „enthoben“ wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er wirksam für die Partei Prozesshandlungen setzen. Abgesehen von den Fällen des Erlöschens der Verfahrenshilfe ex lege durch den Tod der Partei oder durch endgültige Verfahrensbeendigung kann die Verfahrenshilfe nur durch gerichtlichen Beschluss für erloschen erklärt werden.


 


Nach der Entscheidung des LG Feldkirch 3 R 316/13p führt die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine Partei, der ein Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO, aber dazu, dass die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden kann. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils jedoch keine Enthebung des Verfahrenshelfers erfolgt.


 


Im umgekehrten Fall, dass eine Partei, die von einem gewählten Rechtsanwalt vertreten wird, die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, ist nach der Rsp uU von einem Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses auszugehen. Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrags noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist.


 


Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag hätte nur dann eine Unterbrechung einer Rechtsmittelfrist zur Folge, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts stellt. Hingegen kann eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen.


 


Aus diesem Grund kann der Auffassung von Fasching, dass die Partei den Verfahrenshilfeanwalt durch einen frei gewählten Rechtsanwalt mit Prozessvollmacht „austauschen“ kann, nicht gefolgt werden.


 


Zusammenfassend war daher der Beschluss des Erstgerichts über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch im Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils unverändert aufrecht, sodass der weitere Verfahrenshilfeantrag keine neuerliche Fristunterbrechung auslöste. Damit war aber die Revision als verspätet zurückzuweisen.

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