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Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern

Der Umstand, dass der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Rechtsanwalt mit den Richtern eines Gerichts „zusammenarbeite“ lässt in keiner Weise erkennen, inwieweit die (allenfalls) zur Entscheidung des Rechtsfalls berufenen Richter behindert sein sollen, ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu urteilen

12. 04. 2014
Gesetze:

§§ 19 ff JN


Schlagworte: Ablehnung von Richtern


GZ 3 Ob 248/13m, 19.02.2014


 


OGH: Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig. Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen.


 


Völlig zu Recht begründete das OLG Linz die Zurückweisung des Ablehnungsantrags daher einerseits mit der Unzulässigkeit der pauschalen Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichts, ohne auf die einzelnen Personen und die sich mit Bezug auf die zu entscheidende Rechtssache ergebenden Ablehnungsgründe einzugehen, andererseits mit dem sachlich weder nachvollziehbaren noch berechtigten Grund für die Ablehnung. Der Umstand, dass der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Rechtsanwalt mit den Richtern eines Gerichts „zusammenarbeite“ lässt in keiner Weise erkennen, inwieweit die (allenfalls) zur Entscheidung des Rechtsfalls berufenen Richter behindert sein sollen, ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu urteilen.

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