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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung

Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 27 AngG, § 82 GewO


Schlagworte: Entlassung, erhebliche Ehrverletzung, entschuldbar, Verhalten des Beleidigten


GZ 9 ObA 21/14z, 26.02.2014


 


OGH: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sofern keine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung vorliegt. Eine solche zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten nicht auf.


 


Die Vorinstanzen haben berücksichtigt, dass erhebliche Ehrverletzungen iSd § 27 Z 6 AngG (§ 82 lit g GewO) den Charakter eines Entlassungsgrundes verlieren, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen. Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.


 


Wenn die Vorinstanzen danach die - wenn auch erhebliche - Ehrenbeleidigung der Klägerin noch als entschuldbar erachteten, so ist dies nach den Umständen des Falles vertretbar, weil die Klägerin durch die unzutreffenden Angaben des Salonleiters, sie habe ihren Austritt erklärt, in eine sehr belastende Situation gebracht worden war, auch die Geschäftsführerin der Beklagten gegenüber der Klägerin darauf pochte, dass das Arbeitsverhältnis durch den Austritt der Klägerin beendet worden sei, und das Klima zwischen den Streitteilen wegen der der Klägerin unterstellten Kundenabwerbung ohnehin angespannt war.

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