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Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführungseignung beanstandeter Werbeaussagen oder Bezeichnungen (iZm geografischen Bezeichnungen)

Für die Relevanz der Irreführung reicht es zwar schon aus, dass die Bezugnahme auf die geografische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen, für den Großteil der angesprochenen (potentiellen) Bankkunden (Privatkunden und Kleingewerbetreibende) ist nach der Lebenserfahrung die Richtigkeit geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Geschäftsauftritt uninteressant und daher nicht geeignet, Einfluss darauf zu nehmen, mit der beklagten Sparkasse in geschäftlichen Kontakt zu treten

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 2 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, geografische Bezeichnung


GZ 4 Ob 2/14v, 17.02.2014


 


OGH: Die Beurteilung der konkreten Irreführungseignung beanstandeter Werbeaussagen oder Bezeichnungen hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; welche Vorstellung sich mit der geografischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, ebenso. Der Gebrauch einer geografischen Bezeichnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. Je unbestimmter eine geografische Bezeichnung ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe.


 


Der behauptete Widerspruch zur Rsp besteht nicht. Der dort untersagten Verwendung des Begriffs „Niederösterreich“, der als Bezeichnung eines Bundeslands im Gegensatz zum Begriff „Salzkammergut“ eine für jedermann klare geografische Abgrenzung hat, lag zugrunde, dass die zur Unterlassung verpflichtete Sparkasse ihre Geschäftstätigkeit lediglich in einem vergleichsweisen kleinen Teil des Bundeslands (St. Pölten und Umgebung sowie Teilen eines Viertels der niederösterreichischen Landesfläche) ausübte. Hier entfalten die Beklagten ihre im Sparkassensektor aufgrund der Gebietsabgrenzung herausragende Geschäftstätigkeit in einem wesentlich größeren Teil des in seiner Abgrenzung überdies relativ unbestimmten Gebiets, durchaus vergleichbar der Geschäftstätigkeit der Klägerin in einem großen Teil des von ihr namentlich in Anspruch genommenen Bundeslands (auch dort sind in verschiedenen „Randbereichen“ im Rahmen der gleichen Gebietsaufteilung andere Sparkassen tätig).


 


Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall die als Rechtsfrage zu beurteilende Relevanz der Irreführung durch die Bezugnahme auf die geografische Herkunft bzw das Gebiet der Geschäftstätigkeit zu verneinen. Für die Relevanz der Irreführung reicht es zwar schon aus, dass die Bezugnahme auf die geografische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen, für den Großteil der angesprochenen (potentiellen) Bankkunden (Privatkunden und Kleingewerbetreibende) ist nach der Lebenserfahrung die Richtigkeit geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Geschäftsauftritt uninteressant und daher nicht geeignet, Einfluss darauf zu nehmen, mit der beklagten Sparkasse in geschäftlichen Kontakt zu treten. In Ansehung jener Geschäftskunden, für die die Größe des Kreditinstituts und die Ausdehnung seiner regionalen Geschäftstätigkeit von Relevanz sein könnte, kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie - soweit sie im Einzugsbereich der beklagten Sparkasse tätig sind, diese und die wesentlichen Umstände ihrer Geschäftstätigkeit ohnehin kennen, sodass der Firmenwortlaut und die Eigenbezeichnung im Werbeauftritt gleichfalls irrelevant sind.


 


Anhaltspunkte für Behinderungswettbewerb oder Rechtsbruch iSd § 1 UWG bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht. Weder wurde Behinderungsabsicht festgestellt, noch eine Verletzung der die Streitteile vertraglich bindenden Marktabstimmungsvereinbarung. Überdies wurde festgestellt, dass das Firmenbuchverfahren rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden worden ist, sodass die Firmenverwendung als vertretbar anzusehen ist.


 

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