§ 37 KartG verlangt eine umfassende Veröffentlichung in Ansehung sämtlicher wesentlicher Umstände der festgestellten Zuwiderhandlung
§ 37 KartG
GZ 16 Ok 15/13, 31.01.2014
OGH: § 37 KartG verlangt eine umfassende Veröffentlichung in Ansehung sämtlicher wesentlicher Umstände der festgestellten Zuwiderhandlung.