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Strafrecht

OGH: Nicht gehörige Gerichtsbesetzung und Rügeobliegenheit

Da das Geschlecht der Richter in aller Regel offensichtlich ist, besteht die Obliegenheit zur sofortigen Rüge

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 281 StPO


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, nicht gehörige Gerichtsbesetzung, Rügeobliegenheit


GZ 12 Os 25/13p, 16.05.2013


 


OGH: Aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 StPO führt eine nicht gehörige Gerichtsbesetzung nur insoweit zur Urteilsnichtigkeit aus dem Grund der Z 1, als der Bf seiner Rügeobliegenheit in Kenntnis des Nichtigkeit begründenden Umstands nachgekommen ist.


 


Den Angeklagten selbst trifft die Rügeobliegenheit trotz sinnlicher Wahrnehmung eines Nichtigkeit begründenden Vorgangs nur dann, wenn er über dessen rechtliche Implikationen wenigstens so weit Bescheid weiß, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, den (rechtlichen) Sinnzusammenhang nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre versteht. Beim Verteidiger kommt es auf die rechtsrichtige Beurteilung hingegen nicht an, weil ihm die erforderlichen Rechtskenntnisse ohne weiteres unterstellt werden können. Ein - wie vorliegend an der Hauptverhandlung teilnehmender - rechtskundiger Vertreter kann sich daher nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse berufen, sodass das Geschehen, welches sich während der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit ereignet, ihm jedenfalls zur Kenntnis gelangt. Da das Geschlecht der Richter in aller Regel offensichtlich ist, bestand vorliegend die - vom Bf nicht wahrgenommene - Obliegenheit zur sofortigen Rüge.


 


Angesichts der schon lange (vgl schon § 32 Abs 3 JGG 1961) bestehenden und keinerlei Unklarheiten aufweisenden Vorschrift über die Besetzung des Schöffengerichts in Strafsachen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in §§ 28 Abs 2, 46a Abs 1 zweiter Satz JGG kann die Kenntnis der wahren Rechtslage bei einem Verteidiger - ganz im Gegensatz zum Fall der Gesetzesänderung betreffend die Besetzung des Schöffengerichts, die von einem rechtsirrigen Einführungserlass begleitet wurde - hier auch ohne weiteres unterstellt werden, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Z 1 keine Berechtigung zukommt.

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