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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob freiwillige Zuwendungen, die der unterhaltspflichtige Vater von seiner Lebensgefährtin erhält (Bezahlung seiner Wohnungsmiete), seine Bemessungsgrundlage erhöhen

Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen oder Lebensgefährten, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, sind bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, freiwillige Zuwendungen, Bemessung


GZ 3 Ob 237/13v, 19.02.2014


 


OGH: Nach stRsp zählen zum maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zwar grundsätzlich alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, aber nicht Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. Der Revisionsrekurs gibt keinen Anlass, von dieser Rsp abzugehen, weil er keine neuen Argumente vorträgt. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Hinweis darauf, dass die Lebensgefährtin des Vaters mit der Unterstützung seiner Person (auch) eine finanzielle Versorgung seines unterhaltsberechtigten Sohnes (= des Antragstellers) bezweckt, weshalb in der Nichtberücksichtigung der freiwilligen Zuwendungen, auf die der Vater keinerlei Rechtsanspruch hat, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erkennen ist.

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