Für bei der Nutzwertfestsetzung unterlaufene Fehler, selbst Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, sieht § 9 WEG 2002 die Notwendigkeit und Möglichkeit einer gerichtlichen Korrektur vor
§ 9 WEG 2002
GZ 5 Ob 104/13z, 21.02.2014
OGH: Die Rechtsansicht, jeder Parifizierungsfehler, mit dem gegen zwingende Berechnungsgrundsätze verstoßen werde, habe die Nichtigkeit der gesamten Wohnungseigentumsbegründung zur Folge, kann die Rechtsmittelwerberin nicht mit höchstgerichtlicher Judikatur begründen. Der Entscheidung 5 Ob 158/05d, auf die sich die außerordentliche Revision hiezu vorrangig stützt, lag ein Verstoß gegen § 38 WEG zu Grunde, somit ein Fall, in dem das Gesetz selbst eine Rechtsunwirksamkeit der verbücherten Vereinbarung statuiert. Dass diesfalls von einem Fehlen eines Rechtstitels für eine Wohnungseigentumsverbücherung auszugehen war, was durch Löschungsklage zu bekämpfen war, ist auf Parifizierungsfehler nicht übertragbar.
Für bei der Nutzwertfestsetzung unterlaufene Fehler, selbst Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, so sie hier überhaupt vorliegen, sieht § 9 WEG nämlich die Notwendigkeit und Möglichkeit einer gerichtlichen Korrektur vor.