Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss
§ 879 ABGB
GZ 4 Ob 229/13z, 17.02.2014
Der Beklagte, ein Verbraucher mit Wohnsitz in Osttirol, nahm Kontakt mit dem Autohaus der Klägerin in Nordtirol auf und unterfertigte am 16. 10. 2012 nach der Besichtigung eines Fahrzeugs an seinem Wohnort einen schriftlichen Kaufvertrag, mit dem er einen VW-Bus Multivan der Klägerin um 47.900 EUR erwarb.
Im Vertragsformblatt waren AGB enthalten, die der Beklagte nicht vollständig durchgelesen hat; er wurde vom Mitarbeiter der Klägerin auch nicht auf die einzelnen Punkte der Geschäftsbedingungen hingewiesen. Punkt 7 dieser Geschäftsbedingungen lautet:
„7. Rücktritt:
7.1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.2. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 Tagen den Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.
7.3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr, zu verlangen.“
OGH: Die (einen Teil des Kaufvertrags bildende) Klausel 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer) ist nichtig und unanwendbar, da sie den Verbraucher gröblich benachteiligt. Solches ist nämlich dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss. Das Verbot einer Reduktion der Klausel auf das Zulässige (Art 6 Abs 1 Klauselrichtlinie) führt zum ersatzlosen Entfall dieses Vertragspunktes.