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Zivilrecht

OGH: § 879 Abs 3 ABGB – ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen trotz Verbots der geltungserhaltenden Reduktion?

Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rsp des EuGH nicht mehr in Frage; im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten

12. 04. 2014
Gesetze:

§ 879 ABGB


Schlagworte: Nichtigkeit, Inhaltskontrolle, keine geltungserhaltende Reduktion


GZ 4 Ob 229/13z, 17.02.2014


 


OGH: Der EuGH hat in der Entscheidung vom 14. 6. 2012, C-618/10 - Banco Espanol de Crédito, Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl L 1993/95, 29)wie folgt ausgelegt:


 


„Aus dem Wortlaut von Art 6 Abs 1 ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsbestimmung nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern.“


 


Der OGH hat aus dieser Entscheidung des EuGH für seine Rsp zum KSchG den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht im einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommt.


 


Im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten, sind doch sämtliche einschlägige nationale Normen (neben § 6 KSchG insbesondere auch § 878 Satz 2 ABGB und § 879 ABGB) richtlinienkonform iSd Klauselrichtlinie auszulegen. Damit sind alle Verbraucherverträge, die am oder nach dem 1. 1. 1995 geschlossen worden sind und in den Anwendungsbereich der Klauselrichtline (insbesondere deren Art 6 Abs 1) fallen, vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion erfasst.

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