Im Erlagsverfahren ist nicht ein Sachverhalt festzustellen, sondern das Vorbringen des Erlegers auf Schlüssigkeit zu prüfen
§ 1425 ABGB, § 284 Geo
GZ 4 Ob 6/14g, 17.02.2014
OGH: Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den in § 1425 ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich hinterlegen. Der Erleger hat den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Das Erstgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Das Hinterlegungsgericht hat zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind. Werden mehrere Forderungsprätendenten genannt, sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen.
Im Erlagsverfahren ist daher nicht ein Sachverhalt festzustellen, sondern das Vorbringen des Erlegers ist auf Schlüssigkeit zu prüfen. Aus diesem Grund sind die von der Revisionsrekurswerberin zu (angeblichen) Feststellungen des Rekursgerichts erhobenen Verfahrens- und Aktenwidrigkeitsrügen schon im Ansatz verfehlt. In der Rechtsrüge geht der Revisionsrekurs nicht vom maßgebenden Vorbringen der Erlegerin, sondern von einem vom Erstgericht „festgestellten“ Sachverhalt aus. Zur entscheidenden Frage, warum - anders als nach der dargestellten Rsp - nicht das Vorbringen der Erlegerin, sondern - richtigerweise gar nicht zu treffende - „Feststellungen“ maßgebend sein sollen, nimmt der Revisionsrekurs nicht Stellung. Er differenziert auch nicht zwischen den insgesamt drei Erlägen, die das Rekursgericht zu Gericht angenommen hat.