Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird, der Geschädigte also nicht rechtlich gegen Dritte vorgeht, um den Schaden zu verringern
§ 1304 ABGB
GZ 4 Ob 230/13x, 17.02.2014
OGH: Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht führt zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten. Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei den Schädiger. Was dem Geschädigten zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird, der Geschädigte also nicht rechtlich gegen Dritte vorgeht, um den Schaden zu verringern.