Die möglicherweise kausal handelnden Personen haften solidarisch; das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz - der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen
§§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB
GZ 4 Ob 204/13y, 17.02.2014
OGH: Dass der Kunstfehler kausal für die gravierenden Beeinträchtigungen der Klägerin war, steht fest: Wären die Nebenschilddrüsen bei der zweiten Operation nicht funktionsunfähig geworden, hätten sie weiterhin das für die Regulierung des Kalziumspiegels erforderliche Parathormon produziert. In diesem Fall wären weder eine orale Kalziumtherapie noch - wegen deren Unverträglichkeit - die komplizierten weiteren Behandlungsschritte erforderlich gewesen. Die schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Klägerin wären damit nicht eingetreten. Der Kunstfehler war daher notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den gesamten geltend gemachten Schaden.
Auch die Beklagte wendet sich in der Revision nicht mehr gegen diese Beurteilung. Sie vertritt aber weiterhin die Auffassung, dass der konkrete Schaden außerhalb jeder ärztlichen Erfahrung gelegen und daher nicht adäquat verursacht worden sei. Das schließe ihre Haftung zur Gänze aus. Jedenfalls führe aber die ebenfalls schadenverursachende Kalzium-Unverträglichkeit der Klägerin zu einer Schadensteilung.
Diese Einwände könnten von vornherein nur die Haftung für jenen Teil des Schadens erfassen, der (auch) auf die Kalzium-Unverträglichkeit der Klägerin zurückzuführen ist; jene Schmerzen, die die Klägerin auch bei einem typischen Therapieverlauf erlitten hätte, fielen der Beklagten jedenfalls zur Last. Aber auch in Bezug auf jene Folgen des Kunstfehlers, die (auch) auf die Kalzium-Unverträglichkeit der Klägerin zurückzuführen sind, dringt die Beklagte nicht durch.
Die Begründung des Berufungsgerichts für die Bejahung der Adäquanz trifft uneingeschränkt zu, sodass es grundsätzlich genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
(a) Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen seien, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lasse, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. Diese Auffassung beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Adäquanz aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beurteilen ist. Dabei werden in Grenzfällen insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, das Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts und der Grad des Verschuldens maßgebend sein.
(b) Im konkreten Fall sind Störungen des Kalziumstoffwechsels nach den Feststellungen des Erstgerichts eine typische Folge des von der Beklagten zu verantwortenden Kunstfehlers. Zwar lassen sich diese Störungen im Regelfall durch die orale Gabe von Kalzium in einem gewissen Ausmaß beherrschen. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin aber - wie sich aus vom Erstgericht angenommenen „hypothetischen Schmerzperioden“ ergibt - gravierend beeinträchtigt gewesen. Der Kunstfehler gefährdete daher die Gesundheit der Klägerin in hohem Maß; auch an der Schwere des Verschuldens besteht kein Zweifel. Zudem liegt es gerade nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass eine sonst geeignete Therapie in einem konkreten Fall aufgrund körperlicher Eigenheiten des Betroffenen nicht greift und dies zu noch gravierenderen Folgen führt; solches ist vielmehr wegen der Eigenheiten der menschlichen Natur nie auszuschließen. Unter diesen Umständen fällt auch die seltene Anlage der Klägerin in den Risikobereich des Arztes. Die Adäquanz ist daher zu bejahen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend auch eine Schadensteilung abgelehnt.
(a) Der Kunstfehler war kausal für den Schaden der Klägerin. Daher liegt kein Fall alternativer Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und einem in die Sphäre des Klägers fallenden Zufalls vor. Denn dies wäre nur dann anzunehmen, wenn nicht festgestellt werden könnte, ob der konkrete Schaden durch ein konkret gefährliches und bei Kausalität haftungsbegründendes Verhalten eines Dritten oder aber durch einen dem Geschädigten zuzurechnenden Umstand verursacht wurde. Für einen solchen Fall nimmt die Rsp analog §§ 1302, 1304 ABGB eine Teilhaftung des möglicherweise ursächlich handelnden Dritten an. Diese Teilhaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der allgemeinen Rsp zur alternativen Kausalität des Handelns mehrerer Dritter: Kommen als Ursache für einen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Risiko der Unaufklärbarkeit nicht der Geschädigte zu tragen, vielmehr haften die möglicherweise kausal handelnden Personen solidarisch. Auf dieser Grundlage ist es nur folgerichtig, in Analogie zu § 1304 ABGB eine Schadensteilung anzunehmen, wenn eine der potentiellen Schadensursachen nicht in die Sphäre eines Dritten, sondern jene des Geschädigten fällt.
(b) Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist jedoch, dass die Haftung des in Anspruch genommenen Dritten in diesen Fallgestaltungen bei strenger Anwendung der Conditio-sine-qua-non-Regel überhaupt zu verneinen wäre, weil die Ursächlichkeit seines konkret gefährlichen Verhaltens eben nicht nachgewiesen ist. Die Rsp zur alternativen Kausalität dient daher - in ihren beiden Ausprägungen - der Begründung einer Haftung, die sonst wegen des Fehlens der (nachgewiesenen) Verursachung zur Gänze zu verneinen wäre. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber fest, dass das der Beklagten zurechenbare Verhalten den Schaden verursacht hat: Denkt man dieses Verhalten weg, wäre der Schaden nicht eingetreten. Die von der Beklagten angestrebte Schadensteilung, die auch vom Erstgericht vorgenommen wurde, würde daher nicht etwa eine sonst nicht bestehende Haftung begründen, sondern vielmehr eine nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Haftung beschränken.
(c) Ein Grund für eine solche Haftungsbeschränkung ist im geltenden Recht nicht erkennbar. Zwar ist richtig, dass die Anlage der Klägerin ebenfalls ursächlich für die konkreten Folgen des Kunstfehlers war. Nach der Wertung des § 1304 ABGB reicht aber die bloße (Mit-)Ursächlichkeit eigenen Verhaltens noch nicht für eine Minderung der Haftung eines schuldhaft und kausal handelnden Schädigers aus, vielmehr muss das eigene Verhalten dem Geschädigten auch vorwerfbar sein. Anders kann zwar - wegen des geringeren Gewichts der Zurechnungsgründe auf beiden Seiten - bei einem Ursachenzweifel entschieden werden (oben [a]). Ist die Haftung des Schädigers aber schon aus allgemeinen Gründen zu bejahen, kann ihn die bloße Mitursächlichkeit eines Verhaltens des Geschädigten oder eines anderen Umstands aus dessen Sphäre nicht entlasten. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz - der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen.
(d) Anderes gilt zwar dann, wenn die Anlage denselben Schaden zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt hätte; dann beschränkt sich die Ersatzpflicht auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind. Dafür muss aber feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eingetreten wäre. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. Eine solcher Fall liegt hier nicht vor: Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Kalzium-Unverträglichkeit der Klägerin bei weiterhin funktionsfähigen Nebenschilddrüsen zu irgendwelchen Beschwerden geführt hätte.
(e) Auch aus der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung 4 Ob 75/08w lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Denn dort stand fest, dass die beiden in Betracht kommenden Ursachen jeweils allein einen Teil des Schadens verursacht hatten; problematisch war nur die (möglicherweise) fehlende Abgrenzbarkeit dieser beiden Schadensteile. Da eine der beiden Ursachen der Sphäre des Klägers zuzurechnen war, hielt der Senat für diesen Fall eine Teilung des Gesamtschadens für angebracht. Er stützte sich dafür auf eine analoge Anwendung von § 1304 ABGB; Kletečka zeigt in seiner Glosse wohl zutreffend auf, dass dasselbe Ergebnis auch durch Anwendung von § 273 ZPO zu erzielen gewesen wäre. Grundlage für die Entscheidung war aber jedenfalls ein Ursachenzweifel zumindest bei einem Teil des Schadens, während im vorliegenden Fall die Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden feststeht. Die Erwägungen von 4 Ob 75/08w können daher nicht darauf übertragen werden. [Soweit einzelne Formulierungen dieser Entscheidung anders verstanden werden könnten, hält sie der Senat nicht aufrecht.]