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Sozialrecht

VwGH: § 111 iVm 33 ASVG – unterlassene Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt

Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw dem Verteilen von Flyern am von einer GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden; auch wenn zwei der beschäftigten Personen als Gesellschafter der GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% iVm dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügten, so würde diese gesellschaftsvertragliche Position die Dienstnehmereigenschaft gem § 4 Abs 2 ASVG iVm § 47 Abs 2 und § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG nicht ausschließen, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist

19. 09. 2016
Gesetze:   § 111 ASVG, § 33 ASVG, § 4 ASVG § 47 EStG, § 25 EStG
Schlagworte: Krankenversicherung, fehlende Anmeldung vor Arbeitsantritt, Hilfstätigkeit, Gesellschafter

 
GZ Ra 2015/08/0143, 11.05.2016
 
VwGH: Der Revisionswerber bringt vor, dass das VwG insofern von der Rsp des VwGH abgewichen sei, als es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl ihn keine Meldepflicht nach § 33 Abs 1 und 2 ASVG getroffen habe. Das VwG hat die Meldepflicht aber im Einklang mit der Rsp des VwGH bejaht. Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw dem Verteilen von Flyern am von der A GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden. In der Revision wird zwar behauptet, dass zwei der drei beschäftigten Personen als Gesellschafter der A GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% iVm dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügt hätten. Auch diese gesellschaftsvertragliche Position schließt aber die Dienstnehmereigenschaft gem § 4 Abs 2 ASVG iVm § 47 Abs 2 und § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG nicht aus, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
 
 

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