Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen
§ 26 FSG, § 99 StVO, § 7 FSG, § 24 FSG, § 25 FSG
GZ 2013/11/0211, 27.01.2014
VwGH: Die Beschwerde, die sich dagegen wendet, dass die belBeh unter Abgehen von der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von 10 Monaten bloß eine Entziehung für die Dauer von 8 Monaten ausgesprochen hat, ist begründet.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Bf am 11. Mai 2008 ein Delikt nach § 99 Abs 1a StVO und am 29. März 2013 ein Delikt nach § 99 Abs 1 lit a StVO begangen hat.
Nach § 26 Abs 2 Z 5 FSG beträgt in einem derartigen Fall die Mindestentziehungsdauer zehn Monate, wurde doch das Delikt nach § 99 Abs 1 StVO am 29. März 2013 und damit "innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung" des Delikts nach § 99 Abs 1a StVO (am 11. Mai 2008) begangen.
Anders als die belBeh offenbar meint, stellt die Regelung des § 26 Abs 2 Z 5 FSG (wie im Übrigen auch die Fälle nach Z 2 bis 3 sowie Z 6 und 7) - explizit und unmissverständlich - auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte ab. Es kommt entgegen der Auffassung der belBeh ("Wegfall der einschlägigen Vormerkung") daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung bereits getilgt ist.
Zufolge § 26 Abs 2 Z 5 FSG hatte die belBeh dem Bf die Lenkberechtigung also - unter Entfall der gem § 7 Abs 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung - für die Dauer von mindestens 10 Monaten zu entziehen.
Die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen zwar dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt aber eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen.