Der Ersatzanspruch nach § 18 Abs. 2 Z 1 B-GlBG setzt voraus, dass die Bewerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre
§ 18a B-GlBG, § 37 AVG, § 39 AVG, § 45 AVG
GZ 2013/12/0100, 29.01.2014
VwGH: Der Ersatzanspruch nach § 18 Abs. 2 Z 1 B-GlBG setzt voraus, dass die Bewerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre.
Es widerspricht dem Gebot zu amtswegigen Erhebungen, einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission allein deshalb nicht zu folgen, weil sich der Gutachter - ebenso wie die belBeh - keinen persönlichen Eindruck von der Mitbewerberin verschafft hat. Die belBeh ist vielmehr gehalten, diese Beweisaufnahme selbst zu ergänzen und erst danach sowie nach Befragung der Bewerberin und der von ihr beantragten Zeugen (insbesondere zu den Arbeitsleistungen der Bewerberin sowie der Mitbewerberin) die Schlüssigkeit des Gutachtens zu beurteilen.