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Baurecht

VwGH: Akteneinsicht in abgeschlossenem Verfahren (NÖ BauO)

Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre

09. 04. 2014
Gesetze:

§ 17 AVG, § 8 AVG, NÖ BauO


Schlagworte: Akteneinsicht, abgeschlossenes Verfahren


GZ 2012/05/0011, 30.01.2014


 


VwGH: Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung, wie die Bf meint, das ganze nach der NÖ BauO geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der VwGH doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen. Auch sonst lässt sich der NÖ BauO keine über § 17 Abs 1 AVG und die hg Rsp hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen.

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