Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre
§ 17 AVG, § 8 AVG, NÖ BauO
GZ 2012/05/0011, 30.01.2014
VwGH: Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung, wie die Bf meint, das ganze nach der NÖ BauO geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der VwGH doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen. Auch sonst lässt sich der NÖ BauO keine über § 17 Abs 1 AVG und die hg Rsp hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen.