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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbemessung gem § 19 VStG

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen iSd § 19 Abs 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen; dazu wurde in der hg Rsp bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht

09. 04. 2014
Gesetze:

§ 19 VStG


Schlagworte: Strafbemessung, Geldstrafen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse


GZ 2013/03/0129, 30.01.2014


 


VwGH: Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.


 


Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind daher nur ausnahmsweise, wie etwa im Falle des Vorliegens des Milderungsgrundes der drückenden Notlage iSd § 34 Z 10 StGB, als mildernd zu berücksichtigen. Im Übrigen haben sie iZm der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind jedoch bei der Bemessung von Geldstrafen iSd § 19 Abs 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der hg Rsp bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht.


 


Ausgehend davon ist die Höhe der verhängten Geldstrafe fallbezogen nicht zu beanstanden. Der UVS Wien hat sich in seiner Strafzumessung auf der Grundlage der zitierten Rsp auch mit den behaupteten schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausreichend auseinandergesetzt und die Strafe, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, im unteren Viertel des möglichen Strafrahmens festgelegt. Dem Zweitbeschwerdeführer (als Beschuldigtem) ist es umgekehrt nicht gelungen darzulegen, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten. Insbesondere reicht dazu der bloße Hinweis auf eine Gehaltsverzichtserklärung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin nicht aus. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungsbeteiligten kommt es - entgegen dem Vorbringen der bf Parteien - hingegen nicht an.

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