Die Behörde hat den Sachverhalt ausreichend zu erheben; die Beweiswürdigung kann sich dabei nur mit bereits vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen
§ 37 AVG, § 39 AVG, § 45 AVG, §§ 56 ff AVG
GZ 2013/12/0100, 29.01.2014
VwGH: Gem § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht gerecht, weil den Ausführungen der belBeh keine Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Umstände der Nachbesetzung der gegenständlich frei gewordenen Planstelle zu entnehmen sind. Insbesondere ist dabei der Inhalt der Ausschreibung wesentlich sowie ob es sich bei der Mitbewerberin M zum damaligen Zeitpunkt um eine Vertragsbedienstete oder eine Beamtin handelte und - im letztgenannten Fall - ob eine Ernennung oder eine bloße Betrauung iSd § 36 Abs 3 BDG erfolgt ist. Ebenso fehlen Feststellungen, die eine nachprüfende Beurteilung der besseren Eignung einer der beiden Bewerberinnen ermöglichen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde den Sachverhalt ausreichend zu erheben hat. Die Beweiswürdigung kann sich dabei nur mit bereits vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen. Eine vorgreifende (antizipatorische) Beweiswürdigung, die den Wert eines Beweises im Vorhinein und damit abstrakt beurteilt, ist unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Dienstbehörde die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des zur Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches maßgebenden Sachverhaltes traf.