Keine Interventionsbefugnis des Haftpflichtversicherers des klagenden Geschädigten wegen erhobener Kompensandoforderungen, weil durch diesen Prozess nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden
§ 17 ZPO, §§ 1438 ff ABGB
GZ 2 Ob 177/13p, 13.02.2014
OGH: Gem § 17 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention ua das Vorliegen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt; ein wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. Es hat daher der Haftpflichtversicherer im Prozess seines auf Schadenersatz geklagten Versicherungsnehmers ein Interventionsrecht. Klagt aber umgekehrt der Versicherungsnehmer einen anderen auf Schadenersatz, so besteht für den Versicherer keine Interventionsbefugnis, weil durch diesen Prozess nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden.
Die bloß von dem rechtlichen Interesse an der Entscheidung über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung abgeleitete Nebenintervention ist sowohl auf Seite des Beklagten wie auch des Klägers unzulässig.
Im vorliegenden Fall leitet der Haftpflichtversicherer der Klägerin seine Interventionsbefugnis von der seitens der Beklagten kompensando eingewendeten Gegenforderung ab. Diese führt - entgegen der Behauptung des Revisionsrekurswerbers - nicht gleichsam zu einem „Passivprozess“ der Klägerin, begründet doch die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung keine Streitanhängigkeit gegenüber einer allfälligen selbstständigen Einklagung des Anspruchs und soll die Aufrechnungsbefugnis - die als Mittel der sog „Selbstexekution“ und zur Beseitigung des Insolvenzrisikos dient - die selbstständige Verfolgung der Gegenforderung nicht behindern. Im Übrigen kann aus einer berechtigten Gegenforderung bloß eine teilweise Klageabweisung, nicht aber eine Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten resultieren.
Das Rekursgericht hat daher vertretbar die Interventionsbefugnis des Haftpflichtversicherers der Klägerin verneint.