Für die Annahme eines ungerechtfertigten Druckes iSd § 870 ABGB kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber plausible und objektiv ausreichende Gründe für die von ihm angedrohte Maßnahme haben konnte
§ 870 ABGB, § 901 ABGB
GZ 9 ObA 3/14b, 29.01.2014
OGH: Nach stRsp stellt die Frage, ob eine Kündigung - etwa wegen Änderung der Organisation des Arbeitgebers - im Einzelfall berechtigt ist, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Vor allem geht es hier gar nicht um die Kündigung als solche, die ohnehin wieder zurückgenommen wurde, sondern darum, ob durch die Kündigung ein ungerechtfertigter Druck auf die Zustimmung zur Versetzung ausgeübt wurde.
Der OGH hat nun aber bereits iZm anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Arbeitnehmers - einvernehmlichen Auflösungen und Arbeitnehmerkündigungen unter Druck der Androhung einer Entlassung - ausgesprochen, dass es für die Annahme eines ungerechtfertigten Druckes iSd § 870 ABGB darauf ankommt, ob der Arbeitgeber plausible und objektiv ausreichende Gründe für die von ihm angedrohte Maßnahme haben konnte. Dass die für die Kündigung ins Treffen geführten Gründe nicht einmal plausibel und objektiv ausreichend erscheinen konnten, ist aber nicht ersichtlich; ob diese tatsächlich ausgereicht hätten, ist nicht entscheidend. Allgemein werden Vereinbarungen wie im vorliegenden Fall ja gerade zur Vermeidung von Risken für beide Seiten getroffen, sodass die Einschätzung über die Berechtigung einer davor getroffenen einseitigen Maßnahme des einen oder anderen Vertragspartners nur ein Motiv für den Vertragsabschluss darstellt.