Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat
§ 10 MSchG
GZ 4 Ob 139/13i, 20.01.2014
OGH: Die Bejahung von Verwechslungsgefahr (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG) in Bezug auf den Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Klägerin ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch dann vertretbar, wenn der weitere Bestandteil des Zeichens der Beklagten überdurchschnittlich bekannt sein sollte. Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat. An der Kennzeichnungskraft des übernommenen Zeichenbestandteils „immoplus“ besteht kein Zweifel.
In Bezug auf die Wortmarke der Klägerin besteht zwar - anders als bei der Wort-Bild-Marke - keine Dienstleistungsidentität, wohl aber reicht die Dienstleistungsähnlichkeit (Verkaufsförderung und Marketing einerseits, Immobilienvermittlung andererseits) aus, um bei unveränderter Übernahme der Wortmarke in das Zeichen der Klägerin in vertretbarer Weise Verwechslungsgefahr annehmen zu können.