Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen Verjährung der Strafbarkeit annimmt, hat es aufgrund materieller Nichtigkeit in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen, nicht aber die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen
§ 57 StGB, § 470 StPO, § 474 StPO, § 476 StPO, § 281 StPO
GZ 15 Os 40/13s, 22.05.2013
OGH: Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen Verjährung der Strafbarkeit annimmt, hat es aufgrund materieller Nichtigkeit in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen, nicht aber die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.