Home

Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG durch medikamentöse Mittel (hier Verabreichung von Psychopax, Xanor und Seroquel)

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur dann zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar, also primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt; nicht hingegen im Fall von unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können

04. 04. 2014
Gesetze:

§ 3 HeimAufG


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Verabreichung von Medikamenten


GZ 7 Ob 240/13i, 29.01.2014


 


Der Bewohnervertreter beruft sich darauf, die Entscheidung des Rekursgerichts weiche von der stRsp des OGH ab, weil „der therapeutische Zweck der Medikation nicht ausreichend geklärt wurde“ und das Vorliegen psychotischer Störungen auch der Dokumentation nicht zu entnehmen sei, die nicht im Nachhinein durch ein aufwändiges Beweisverfahren unter Einholung eines Sachverständigengutachtens ergänzt werden dürfe.


 


OGH: Bereits in der vom Rekursgericht zutreffend zitierten Entscheidung (3 Ob 176/10v) wird ausgeführt, dass eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nach der Rsp nur dann zu bejahen ist, wenn die Behandlung unmittelbar, also primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt; nicht hingegen im Fall von unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.


 


Auch der Revisionsrekurs gibt die stRsp des OGH wieder, wonach die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, Aussagen darüber erfordert, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob das Medikament (insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung) dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurde oder wird und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist.


 


Zu diesen Fragen haben im vorliegenden Fall die Tatsacheninstanzen detaillierte - in dritter Instanz nicht mehr angreifbare - Feststellungen getroffen.


 


Demnach leidet die Bewohnerin an einem demenziellen Syndrom in fortgeschrittenem Stadium und an Epilepsie sowie - auf Grund der Demenzerkrankung - auch an psychotischen Störungen, die Agitiertheit und aggressives Verhalten bewirken. Die therapeutischen (medikamentösen) Maßnahmen sollten eine Ortsveränderung gegen oder ohne ihren Willen aber keineswegs unterbinden: Konnten doch die Medikamente „Psychopax“ und „Xanor“ schon infolge Geringfügigkeit der Dosierung keine Hinderung willkürlicher Bewegungen bewirken; und die (nach dem Behandlungsansatz gar nicht intendierte) nur „anfängliche“ Sedierung (Schläfrigkeit) war lediglich eine Nebenwirkung der ab dem Heimeintritt regelmäßigen Gabe des weiteren - bereits zuvor zwecks Bekämpfung der auf Grund ihrer Demenz auftretenden psychotischen Störungen verordneten, aber nur sporadisch verabreichten - Medikaments „Seroquel“, die sich in der Folge ohnehin „rasch verflüchtigte“.


 


Die Rechtsmittelwerberin geht demgegenüber davon aus, eine Freiheitsbeschränkung liege schon deshalb vor, weil feststehe, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den verabreichten Medikamenten und einer „Unterbindung des Bewegungsdrangs“ bestehe, zumal diese „primär der Unterbindung der Unruhezustände und der Beruhigung dienten“. Damit entfernt sie sich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung.


 


Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG durch Verabreichung von Medikamenten verneinten (woran auch die anfängliche, nur vorübergehend den Bewegungsdrang einschränkende Nebenwirkung eines der drei vom Antrag der Bewohnervertreterin betroffenen Medikamente nichts zu ändern vermochte), liegt im Rahmen der dargelegten, von der Lehre gebilligten Rsp:


 


Wurde doch in der Entscheidung 7 Ob 142/11z bereits festgehalten, eine solche Verneinung - selbst wenn die Medikamente lediglich als bloße Nebenwirkung zu einer (unvermeidlichen) Sedierung der Bewohnerin führen - sei im Einzelfall nicht zu beanstanden und werfe keine erheblichen Rechtsfragen auf, wenn (wie auch im vorliegenden Fall) die Verabreichung der Medikamente zur Behandlung aus therapeutischen Gründen erfolgt, ohne dass eine Ruhigstellung bezweckt ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at