Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden
§§ 983 ff ABGB, § 936 ABGB, § 918 ABGB
GZ 7 Ob 235/13d, 29.01.2014
OGH: Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehens- oder Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist die Gesamtentwicklung von Bedeutung. Bei der die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend.
Das Berufungsgericht hat diese oberstgerichtliche Rsp richtig wiedergegeben. Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden.
Im zweiten Halbjahr 2009 kam es zu einer Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerinnen, woraufhin umfangreiche Besprechungen folgten. Mit Schreiben vom 28. 12. 2009 forderte die Beklagte letztlich die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Beträge in Höhe von 3.100 EUR und die Beibringung eines Tilgungsträgers bis 15. 1. 2010, weiters die Vorlage einer Fortbestehensprognose bis 1. 2. 2010, andernfalls die Fälligstellung der gesamten aushaftenden Salden erfolgte. Die Zahlung der offenen Beträge und die Beibringung eines Tilgungsträgers erfolgten umgehend, auch die Fortbestehensprognose wurde unverzüglich in Auftrag gegeben. Mitte Jänner 2010 forderte die Beklagte weiters, dass in der Fortbestehensprognose auch die wirtschaftlichen Verflechtungen der Klägerinnen berücksichtigt würden. Dem von den Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits bestellten „Sanierungsmanager“ war es nicht möglich, bis 1. 2. 2010 eine abschließende Fortbestehensprognose zu erstellen, weshalb er die Beklagte unter Bekanntgabe, dass die Unternehmen nicht überschuldet seien und die Zahlungsfähigkeit bis mindestens 30. 6. 2010 gegeben sei, um eine Verlängerung der Frist bis 15. 2. 2010 ersuchte. Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 12. 2. 2010, in dem sie darauf hinwies, dass auf Grund des ergebnislosen Verstreichens der Frist zur Vorlage der Fortbestehensprognose gemäß dem Schreiben vom 28. 12. 2009 Fälligkeit der gesamten Obligi eingetreten sei. Am 15. 2. 2010 wurde der Beklagten - wie angekündigt - eine positive Fortbestehensprognose übermittelt.
Die Vorinstanzen gestanden der Beklagten im Hinblick auf die im zweiten Halbjahr 2009 aufgetretenen Schwierigkeiten ohnedies zu, ua die Vorlage einer Fortbestehensprognose verlangen zu können. Deren weitere Rechtsansicht, im vorliegenden Fall sei der Beklagten die Fortsetzung der Kreditverhältnisse trotz der - geringen und angekündigten, ua auf die zusätzlichen Anforderungen der Beklagten zurückgehenden -Überschreitung der Frist zur Vorlage der letztlich positiven Fortbestehensprognose, zumutbar, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp.