Erwirkt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste
§ 6 MaklerG
GZ 4 Ob 155/13t, 20.01.2014
OGH: Gem § 6 Abs 3 MaklerG hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.
Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrags, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft von einer vom Geschäftsführer der Beklagten und seinen Geschäftspartnern, in deren Interesse die Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolgte, neu gegründeten Kapitalgesellschaft gekauft. Das Berufungsgericht hat dies als zweckgleichwertiges Geschäft mit jenem, das der Klägerin von der Beklagten aufgetragen wurde, qualifiziert. Aufgrund der wirtschaftlichen Verbindungen der Gesellschaften - der Geschäftsführer der Beklagten ist auch Geschäftsführer/Gesellschafter der kaufenden Gesellschaft - liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.