Nähere Ausführungen im Langtext
§ 6 MaklerG, § 863 ABGB
GZ 4 Ob 155/13t, 20.01.2014
OGH: Die Tatsacheninstanzen haben festgestellt, die klagende Maklergesellschaft habe am 17. 11. 2009 eine Aussendung mit der Bewerbung der Liegenschaft ua der Beklagten zugesandt und darin sei unter dem Punkt „Nebenkostenübersicht“ auf das Vermittlungshonorar (3 % vom Kaufpreis zuzüglich 20 % USt) hingewiesen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich daraufhin am 19. 11. 2009 bei der Klägerin gemeldet und sein Interesse an der Liegenschaft bekundet; die Klägerin habe eine Interessentenmeldung angelegt und diese an den Verkäufer übermittelt. Wenn das Berufungsgericht daraus ableitet, dass zwischen den Streitteilen zumindest konkludent ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustandegekommen sei, ist dies zumindest vertretbar und stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste.