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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts

Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist jedenfalls unanfechtbar

20. 05. 2011
Gesetze: § 519 ZPO, 528 ZPO, Art 6 EMRK, Art 92 B-VG
Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Kostenentscheidung

GZ 4 Ob 200/07a, 13.11.2007
Die Partei will die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts anfechten.
OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt - der Wertung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entsprechend - ausnahmslos. Er ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da Art 6 EMRK keinen Anspruch auf ein mehrinstanziges Verfahren gewährt und Art 92 B-VG den Gesetzgeber nicht hindert, in bestimmten Fällen den Rechtszug an den OGH auszuschließen.

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