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Zivilrecht

OGH: Hinterlegung nach § 1425 ABGB (hier: beide Vertragsparteien beauftragten den Rechtsanwalt (Erleger) mit der grundbücherlichen Durchführung des von ihm verfassten Baurechtsvertrag; anschließende Kündigung von Auftrag und Vollmacht durch Erleger)

Originalvertragsurkunden können im Verfahren nach § 1425 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt werden

04. 04. 2014
Gesetze:

§ 1425 ABGB


Schlagworte: Hinterlegung, Hinterlegungsgrund, Originalvertragsurkunden, Baurechtsvertrag


GZ 6 Ob 217/13z, 20.02.2014


 


OGH: Der OGH hat bereits bejaht, dass Originalvertragsurkunden im Verfahren nach § 1425 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt werden können.


 


Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und des Zweiterlagsgegners hat der Erleger einen Hinterlegungsgrund schlüssig ausgeführt.


 


Nach den Angaben im Erlagsgesuch haben die Erlagsgegner einen Baurechtsvertrag geschlossen, den der erlegende Rechtsanwalt verfasst hat. Beide Vertragsparteien beauftragten den Erleger mit der grundbücherlichen Durchführung des Vertrags und erteilten ihm die dazu erforderlichen Vollmachten. Zum Zweck der Durchführung gaben sie die Originalvertragsurkunde dem Erleger in Verwahrung. Der Erleger hat Auftrag und Vollmacht gekündigt.


 


Mit dieser Kündigung endete auch die Verwahrungszeit. Infolge des Verwahrungszwecks ist nämlich davon auszugehen, dass der Verwahrungsvertrag schlüssig auf bestimmte Zeit (Durchführung des Auftrags oder Ablehnung der Ausführung) abgeschlossen wurde (vgl § 963 ABGB). Da beide Vertragsparteien Hinterleger der Urkunde waren und die Urkunde eine unteilbare Sache ist, sind die Erlagsgegner Gesamthandgläubiger (§ 890 ABGB) des Rückstellungsanspruchs. Gem § 890 Satz 2 ABGB war der Erleger als Verwahrer der Urkunde nicht verpflichtet, die verwahrte Urkunde einem der Erlagsgegner ohne Sicherstellung, dh ohne Zustimmung des anderen herauszugeben. Da der Zweiterlagsgegner die Zustimmung des Ersterlagsgegners zu einer Rückgabe der Urkunde an ihn nicht erlangte, konnte er nur die Leistung an beide Erlagsgegner oder die gerichtliche Hinterlegung zugunsten beider verlangen (§ 890 letzter Halbsatz ABGB). Nach den Behauptungen im Erlagsgesuch hat der Zweiterlagsgegner die gerichtliche Hinterlegung begehrt. Der Erleger war daher zum gerichtlichen Erlag (§ 1425 ABGB) der Urkunde verpflichtet, und damit war ein Erlagsgrund gegeben.

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