Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen
§ 879 ABGB
GZ 6 Ob 229/13i, 20.02.2014
OGH: Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Die Ausführungen des Revisionswerbers, die die weitere Entwicklung der Höhe der Darlehensschuld und der geleisteten Rückzahlungen betreffen, sind unter dem Blickwinkel des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB daher nicht entscheidungswesentlich. Ob die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme eines Wuchergeschäfts vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Annahme eines Wuchergeschäfts muss ua ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen. Ein bloßes Fehlen der Gleichwertigkeit der Leistungen reicht jedenfalls nicht aus. Nach der Rsp des OGH ist ein Zinsfuß von 9-11,5 % für ein nicht ausreichend gesichertes Darlehen nicht wucherisch. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege kein die Äquivalenz störendes Geschäft vor, weil selbst durch die unregelmäßigen Leistungen und den Verzug des Beklagten der effektive Zinssatz nur bei rund 11 % pa liege, hält sich im Rahmen dieser Rsp. Die eingeräumten Sicherheiten reichten offensichtlich nicht zur Rückführung der Darlehensvaluta aus. Eine Wertsicherungsvereinbarung unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex macht das Geschäft nicht rechtsunwirksam.