Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen; dies gilt auch bei unentgeltlicher Überlassung von Kraftfahrzeugen (hier: Flugzeug)
§§ 1295 ff ABGB, §§ 971 ff ABGB
GZ 2 Ob 229/13k, 19.12.2013
OGH: Die Argumentation des Beklagten, er habe das Flugzeug lediglich gegen (teilweisen) Ersatz der Betriebskosten verliehen und es treffe ihn daher nur eine eingeschränkte Haftung für Wartungsmängel, verfängt nicht. Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung (Miete oder Leihe) brauchte nicht näher untersucht zu werden, nimmt die Rsp eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache doch generell dann an, wenn dieser Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen. Diese zur Gefährlichkeit von - auch unentgeltlich - überlassenen Kraftfahrzeugen entwickelte Rsp auch auf Flugzeuge zu übertragen, liegt nahe und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.