Der Schadenersatzanspruch des Dritten reicht nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers
§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB
GZ 2 Ob 229/13k, 19.12.2013
OGH: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch aufgrund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Der Schuldner kann dem geschützten Dritten daher alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten.