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Zivilrecht

OGH: Zur Beweiserleichterung bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Die Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes kommt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat

04. 04. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 272 ZPO


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Beweiserleichterung


GZ 3 Ob 233/13f, 19.12.2013


 


OGH: In der Rsp zum Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird zuweilen betont, dass geringere Anforderungen an den Kausalitätsbeweis gestellt würden. Eine genauere Analyse zeigt, dass in vielen Fällen damit bloß der allgemein anerkannte Anscheinsbeweis gemeint ist. Zum Teil wird es auch als Beweiserleichterung angesehen, dass der Beweis der Verursachung schon dann als vom Geschädigten als erbracht gilt, wenn diese lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Dies entspricht aber ohnehin dem von der Rsp angenommenen „Regelbeweismaß“, sodass insoweit keine Besonderheit des Arzthaftungsprozesses vorliegt.


 


Die Beweiserleichterung bezieht sich vielmehr darauf, dass dann, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht, unter gewissen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes eintritt. Die jüngere Rsp umschreibt dies so: Wenn unzweifelhaft ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der belangte Arzt (oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war.


 


Es ist nochmals zu betonen, dass diese Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes erst dann zur Anwendung kommt, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat (vgl RIS-Justiz RS0038222: „zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist“).


 


Da der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht erbracht hat, stellt sich die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage nicht, ob die Beweislastumkehr auch bei einer Fußpflege gilt.

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