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Arbeitsrecht

VwGH: Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs 4 ASchG) – mündliche Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes durch den Baustellenkoordinator?

Eine mündlich vom Baustellenkoordinator gestattete Abweichung von den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Schutzmaßnahmen kann keinesfalls die Wirkung einer Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes entfalten

01. 04. 2014
Gesetze:

§ 8 ASchG, § 130 ASchG, § 4 BauKG, § 5 BauKG, § 7 BauKG


Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Verpflichtung des Arbeitgebers, Baustellenkoordinator, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, mündliche Abänderung


GZ 2013/02/0083, 31.01.2014


 


VwGH: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs 4 erster Satz ASchG), besteht ua darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten. Die Unterlassung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber stellt eine Verletzung der Koordinationspflichten dar, die durch die Strafnorm des § 130 Abs 1 Z 10 ASchG sanktioniert wird.


 


Im vorliegenden Fall war in dem gem § 4 Abs 2 Z 2 BauKG vom Planungskoordinator ausgearbeiteten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vom 27. Jänner 2011/ 28. Jänner 2011, zu dem die in § 7 Abs 7 BauKG genannten Personen Zugang hatten, festgelegt, dass zur Sicherung der Dacharbeiten gemeinsame technische Absturzsicherungen, nämlich ein Fassadengerüst bzw Arbeitsgerüste/Fanggerüste auf Gerüstkonsolen, von der P.- GmbH anzubringen sind.


 


Unstrittig ist, dass am 3. August 2011 keinerlei technische Absturzsicherungen vorhanden waren. Es besteht damit kein Zweifel, dass das objektive Tatbild des § 8 Abs 4 erster Satz ASchG verwirklicht wurde.


 


Die belBeh hat aber den Sachverhalt dahingehend angenommen, dass im Tatzeitpunkt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan keine technischen Absturzsicherungen für die Dacharbeiten vorgesehen habe. Sie ging nämlich davon aus, dass der Baustellenkoordinator vor Beginn der Dacharbeiten eine Änderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes vorgenommen, diese Änderung jedoch nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgehalten habe.


 


Die einschlägigen Vorschriften des BauKG setzen voraus, dass es sich beim Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan um ein schriftliches Dokument handelt, in dem vom Planungskoordinator verbindliche Festlegungen getroffen werden.


 


Dem Baustellenkoordinator hingegen obliegt nur mehr die begleitende Koordination der Umsetzung der klaren Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der Ausführungsphase. Der Funktion des Baustellenkoordinators kommt es nicht zu, initiativ Abweichungen von im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verbindlich festgelegten Maßnahmen zu gestatten. Lediglich zur unverzüglichen Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes an den Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen ist der Baustellenkoordinator verpflichtet (vgl §§ 5 Abs 3 Z 3 und 7 Abs 5 BauKG). Bei einer derartigen Anpassung geht das BauKG von der Schriftlichkeit und einer entsprechenden Publizität iSd § 7 Abs 7 BauKG aus.


 


Der auf Grund der Koordinationstätigkeit des Baustellenkoordinators angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nämlich jeweils umgehend den beauftragten Unternehmen und Selbstständigen, einem allfällig bestellten Projektleiter und dem Bauherrn zu übermitteln, damit diese ihrer Verpflichtung zur Anwendung bzw Beachtung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nachkommen können.


 


Eine lediglich mündliche Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes durch den Baustellenkoordinator im Rahmen einer Besprechung, wie sie von der belBeh angenommen wurde, ist ohne rechtliche Relevanz.


 


Der Auffassung der bf Partei, wonach eine mündlich vom Baustellenkoordinator gestattete Abweichung von den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Schutzmaßnahmen keinesfalls die Wirkung einer Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes entfalten kann, ist damit zuzustimmen.


 


Die Rechtsansicht der belBeh, dass auf Grund einer mündlichen Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes durch den Baustellenkoordinator im Tatzeitpunkt eine Verpflichtung zur Anbringung der vorgesehenen Absturzsicherungen nicht bestanden habe, entspricht damit nicht der Rechtslage.

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