Soweit es um die Befähigung des Baumeisters für Tätigkeiten gem § 99 Abs 1 Z 1 (Planung und Berechnung von Bauten) und Z 2 (Leitung von Bauten) geht, kann die Befähigung gem § 99 Abs 3 GewO ausschließlich im Wege eines Befähigungsnachweises gem § 18 Abs 1 und somit nicht im Rahmen der Feststellung der individuellen Befähigung gem § 19 GewO erbracht werden
§ 18 GewO, § 19 GewO, § 99 GewO, § 94 GewO
GZ 2013/04/0180, 21.01.2014
VwGH: In der aufgrund des § 18 Abs 1 GewO erlassenen Baumeister-Verordnung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister festgelegt, zu denen ua das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung zählt (§ 1 Abs 1 Z. 2 der Verordnung).
Kann der nach § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so sieht § 19 GewO (grundsätzlich) vor, dass die Behörde die Befähigung individuell festzustellen hat. Beim "individuellen Befähigungsnachweis" iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.
Soweit es jedoch um die Befähigung des Baumeisters für Tätigkeiten gem § 99 Abs 1 Z 1 (Planung und Berechnung von Bauten) und Z 2 (Leitung von Bauten) geht, kann die Befähigung gem § 99 Abs 3 GewO ausschließlich im Wege eines Befähigungsnachweises gem § 18 Abs 1 und somit nicht im Rahmen der Feststellung der individuellen Befähigung gem § 19 GewO erbracht werden (§ 99 Abs 3 ist somit die lex specialis gegenüber § 19 GewO).