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Baurecht

VwGH: Eine Schwimmbeckenabdeckung ist ein Gebäude (Wr BauO)

Wenn eine Schwimmbeckenabdeckung raumbildend ist, dann ist sie ein Gebäude und kann als solches gegebenenfalls ein konsensloser Neubau sein

01. 04. 2014
Gesetze:

§ 60 Wr BauO, § 129 Abs 10 Wr BauO


Schlagworte: Wr BauO, konsensloses Bauwerk, Beseitigungsauftrag, Abbruchsauftrag


GZ 2011/05/0130, 10.12.2013



Gegen einen Grundbesitzer war nach der Wr BauO ein Auftrag zur Beseitigung nach der Wr BauO ergangen. Betroffen waren ua eine konsenslose Schwimmbeckenabdeckung und ein konsensloses Flugdach.



Der Bf wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Annahme der belBeh, die Schwimmbadabdeckung sei als Gebäude zu verstehen und als Neubau iSd § 60 Abs 1 lit a Wr BauO zu beurteilen.



VwGH: Gem § 60 Abs 1 lit a Wr BauO ist ein Gebäude eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder eines Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist. Ein Raum liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.



Sofern der Bf vorbringt, das Schwimmbecken mit der Schwimmbadabdeckung sei nicht begehbar, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt. Ein Raum liegt etwa auch dann vor, wenn eine raumbildende bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung mit Material aufgefüllt wird, das jederzeit entfernt werden kann, ohne dass in die Bausubstanz eingegriffen wird.



Die Bewilligungsfähigkeit ist im Bauauftragsverfahren nicht zu prüfen.



Sofern der Bf in diesem Zusammenhang vorbringt, das Flugdach bestehe über einer Terrasse, welche nach dem Flächenwidmungsplan gerade keine gärtnerisch auszugestaltende Fläche darstelle und deren unmittelbare Bebaubarkeit gegeben sei, verkennt er den Inhalt des maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplans. Das ohne Bewilligung mit einer bebauten Fläche von 24 m2 und einer Höhe von 2,50 m errichtete Flugdach wurde nämlich nicht auf der innerhalb der Baufluchtlinie befindlichen unmittelbar bebaubaren, sondern auf einer mit "G" versehenen und damit der gärtnerischen Ausgestaltung unterliegenden Fläche errichtet. Dass die darunter liegende Terrasse gem § 79 Abs 6 Wr BauO als auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche erbaut für zulässig erklärt wurde, hat keine Auswirkung darauf. Vielmehr unterliegt das gegenständliche Flugdach der Bewilligungspflicht gem § 60 Abs 1 lit. c Wr BauO.

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