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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren gem § 51e Abs 7 VStG (aF)

Eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gem § 51e Abs 7 VStG

01. 04. 2014
Gesetze:

§ 51e VStG aF


Schlagworte: Öffentliche mündliche Verhandlung, gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren


GZ 2013/09/0011, 17.12.2013


 


VwGH: Gem § 51e Abs 7 VStG (aF) ist die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des UVS einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Falle der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Kammern oder verschiedener einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des UVS für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ.


 


Gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem zwei zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer derselben Gesellschaft wegen des gleichen inkriminierten Sachverhaltes belangt werden - erscheint eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung in diesen - sachlich in Zusammenhang stehenden - Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme durchaus zweckmäßig. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung erweist sich daher als zulässig, eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gem § 51e Abs 7 VStG.


 


Die durch § 51e Abs 7 VStG ermöglichte Verfahrenskonzentration bezieht sich nur auf die gemeinsame Durchführung der Verhandlung und die im Zusammenhang damit stehenden Anordnungen und Entscheidungen, ändert aber nichts an der Sachentscheidungskompetenz der Organe des UVS.

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