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Verfahrensrecht

OGH: Zum Beitritt des Insolvenzverwalters bzw Treuhänders nach § 157 IO zu einem Zwangsversteigerungsverfahren

In der kridamäßigen Versteigerung hat der Insolvenzverwalter die Stellung des betreibenden Gläubigers; der Schuldner bleibt mit dem Beitritt des Insolvenzverwalters im Versteigerungsverfahren selbständig handlungsfähig

28. 03. 2014
Gesetze:

§ 119 IO, § 157h IO


Schlagworte: Insolvenzrecht, Kridamäßige Versteigerung, Beitritt, Insolvenzverwalter, Treuhänder im Sanierungsverfahren


GZ 8 Ob 109/13g, 29.11.2013


 


OGH: Ein Absonderungsgläubiger kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein exekutives Verwertungsverfahren neu einleiten oder fortsetzen. Ist ein exekutives Verwertungsverfahren bereits anhängig, so kann der Insolvenzverwalter nach § 119 Abs 4 IO (und nach § 157h Abs 3 IO auch der Treuhänder) nur dem schon eingeleiteten Exekutionsverfahren beitreten. Der Beitritt ist vom Insolvenzgericht zu bewilligen und schließt eine Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung mit ein.



Die gerichtliche Verwertung durch den Treuhänder ist in § 157h Abs 3 IO iZm einer im Sanierungsplan eingeräumten Treuhandhypothek zur Sicherung der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehen. Dabei wird der Treuhänder auf seinen Antrag vom Insolvenzgericht, nach Vernehmung des Schuldners, zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft beschlussmäßig ermächtigt, wobei ihm die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt. Die Bestimmungen des § 119 Abs 2 bis 4 IO über die kridamäßige Versteigerung sind entsprechend anzuwenden. Nach § 157h Abs 3 IO wird dem Treuhänder somit die Befugnis eingeräumt, die Zwangsversteigerung gleich einem Insolvenzverwalter herbeizuführen. ISd § 119 Abs 4 IO kann er (so wie der Insolvenzverwalter) einem bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger beitreten.



In einem „reinen“ Exekutionsverfahren (Absonderungsgläubiger gegen die Masse) tritt der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners auf; eine Verfahrensteilnahme des Schuldners ist grundsätzlich ausgeschlossen.



Erfolgt allerdings ein Beitritt durch den Insolvenzverwalter (bzw Treuhänder), so nimmt dieser nach § 157h Abs 3 IO die verfahrensrechtliche Stellung eines betreibenden Gläubigers ein. In diesem Fall kommt dem Schuldner weiterhin die Stellung als verpflichtete Partei zu, weil eine Vertretung durch den Insolvenzverwalter (bzw Treuhänder) zu einer Interessenkollision führen würde. Dementsprechend hat in der kridamäßigen Versteigerung der Insolvenzverwalter die Stellung des betreibenden Gläubigers, weshalb der Schuldner mit dem Beitritt des Insolvenzverwalters selbständig handlungsfähig bleibt. Er ist daher auch selbst legitimiert, Rechtsbehelfe zu ergreifen.

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