Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über eine Eventualentlassung ist eine Verweigerung der Verfahrensunterbrechung unanfechtbar
§ 190 ZPO, § 191 ZPO, § 192 ZPO
GZ 9 ObA 155/13d, 19.12.2013
OGH: Gem § 190 Abs 1 ZPO kann ein Verfahren unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist; § 191 Abs 1 ZPO enthält darüber hinaus die Möglichkeit der Unterbrechung wegen eines Strafverfahrens.
Gem § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verweigerung der Unterbrechung stellt daher selbst in Fällen, in denen eine Unterbrechung zweckmäßig wäre, eine Ermessensentscheidung dar, die nicht angefochten werden kann. Eine Anfechtung lässt die Rsp nur dann zu, wenn das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht insofern keine Besonderheit. Auch für das Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses wegen ungerechtfertigter Eventualentlassung ist von Gesetzes wegen keine zwingende Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Vorverfahrens (hier: Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses nach der ersten Entlassung) vorgesehen. Da sich auch in einem solchen Verfahren eine Unterbrechung nach den Zweckmäßigkeitserfordernissen der §§ 190 f ZPO richtet, ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen wurde, gem § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar.