Home

Verfahrensrecht

OGH: Vorbehalt der Kostenentscheidung

Wurde die Kostenentscheidung vorbehalten, so hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache das Erstgericht zu entscheiden; dies unabhängig davon, ob es selbst einen Kostenvorbehalt ausgesprochen hat oder erst die Rechtsmittelinstanz die Kostenentscheidung vorbehalten hat

28. 03. 2014
Gesetze:

§ 52 ZPO


Schlagworte: Vorbehalt der Kostenentscheidung, Rechtsmittelverfahren, Erstgericht


GZ 6 Ob 133/13x, 23.01.2014


 


OGH: Der Vorbehalt betreffend die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO. Zwar hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Daran ist nunmehr auch der OGH gebunden (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 78 Rz 33 unter Hinweis auf RV 981 BlgNR XXIV. GP 81 [„Ein erstmaliger Kostenvorbehalt ist nicht nur durch das Erstgericht, sondern auch durch das Rechtsmittelgericht möglich. Hat das Erstgericht in seine Entscheidung eine Kostenentscheidung aufgenommen, so kann dessen ungeachtet das in zweiter Instanz tätig werdende Gericht seine Kostenentscheidung vorbehalten, sofern seine Entscheidung noch durch ein weiteres Rechtsmittel bekämpfbar ist. Wurde die Kostenentscheidung vorbehalten, so hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache das Erstgericht zu entscheiden. Dies unabhängig davon, ob es selbst einen Kostenvorbehalt ausgesprochen hat oder erst die Rechtsmittelinstanz die Kostenentscheidung vorbehalten hat.“]). Nach § 52 Abs 3 ZPO wird das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen haben.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at