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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 111/2010 – § 48b BPGG

§ 48b Abs 2 BPGG ist vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs 2 BPGG idF des BudgetbegleitG I 2010/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist; in diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre

28. 03. 2014
Gesetze:

§ 48b BPGG, § 4 BPGG


Schlagworte: Pflegegeld, Übergangsbestimmungen, Minderung / Entziehung, wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes


GZ 10 ObS 184/13a, 28.01.2014


 


OGH: Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 BGBl I 2011/58 wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das Pflegegeld mit Wirkung vom 1. 1. 2012 von den Ländern auf den Bund übertragen und damit das Pflegegeld beim Bund konzentriert. Gem § 48c Abs 1 BPGG gelten rechtskräftige Entscheidungen, die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. In § 48c Abs 2 BPGG wird nochmals klargestellt, dass ein aufgrund landesgesetzlicher Regelung zum 31. 12. 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld ab 1. 1. 2012 als nach dem BPGG zuerkannt gilt. § 48 Abs 1 bis 4 BPGG ist sinngemäß anzuwenden.


 


Der Klägerin, der zum 31. 12. 2011 das Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Wiener Landespflegegeldgesetz rechtskräftig zuerkannt worden war, hatte somit ab 1. 1. 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften des BPGG in Höhe der bisher nach den landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe 2.


 


Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen. Nach der Rsp zu § 9 Abs 4 und 5 BPGG ist eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Änderung dann zu bejahen, wenn eine Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in deren Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs gegeben ist, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Davon weicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht ab, es liege eine wesentliche Besserung iSd § 9 Abs 4 BPGG vor, die zur Entziehung des Pflegegeldes führt, weil davon auszugehen ist, dass der zur Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 führende Pflegebedarf 97 Stunden betragen habe, der aktuelle Pflegebedarf aber nur mehr 54 Stunden umfasse.


 


Auch die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin könne für sich aus der Übergangsbestimmung des § 48b Abs 2 BPGG keine Vorteile ableiten, stellt keine Fehlbeurteilung dar:


 


Durch das Landesgesetzblatt für Wien, LGBl 2011/6, wurde § 4 Abs 2 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl 1993/42, zuletzt geändert durch das LGBl 2010/56, dahin abgeändert, dass der für die Pflegegeldstufen 1 und 2 erforderliche Pflegebedarf mit 1. 1. 2011 auf mehr als 60 bzw mehr als 85 Stunden pro Monat angehoben wurde, während zuvor ein solcher von mehr als 50 bzw 75 Stunden ausreichend war.


 


Bereits auf Basis dieser, ab 1. 1. 2011 in Geltung stehenden neuen Rechtslage (mehr als 85 Stunden Pflegebedarf pro Monat) war der Klägerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40 vom 21. 4. 2011 Pflegegeld der Stufe 2 ab 1. 5. 2011 zugesprochen worden.


 


Gem § 48c Abs 2 BPGG gilt als ein aufgrund landesgesetzlicher Regelung zum 31. 12. 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld ab 1. 1. 2012 als nach dem BPGG zuerkannt.


 


Nach den Übergangsbestimmungen des § 48b Abs 2 und 4 BPGG idF des BudgetbegleitG 2011 ist eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gem § 4 Abs 2 des BPGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eingetreten ist. Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.


 


§ 48b Abs 2 BPGG ist vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs 2 BPGG idF des BudgetbegleitG I 2010/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. Wie der erkennende Senat erst jüngst ausgesprochen hat, kann in diesem Sinn eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre.


 


Aus diesen Erwägungen kann die Klägerin für sich aber keine Vorteile ableiten, treffen sie doch - wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt -, lediglich auf den Kreis jener Pflegebedürftigen zu, denen vor dem 1. 1. 2011 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des BPGG BGBl I 2010/111 bzw hier dem Inkrafttreten der Novelle zum Wiener Pflegegeldgesetz LGBl 2011/6) Pflegegeld zuerkannt worden war. Mit dieser Rechtslage steht die Ansicht der Vorinstanzen im Einklang, § 48b Abs 2 BPGG sei nicht anwendbar, weil der Klägerin zuletzt das Pflegegeld der Stufe 2 erst nach Inkrafttreten der Novelle zuerkannt worden war, somit schon auf Grundlage der seit dem 1. 1. 2011 geltenden Rechtslage (mehr als 85 Stunden Pflegebedarf als Voraussetzung für die Zuerkennung der Stufe 2).

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